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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 336

Rekurslegitimation – Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung“

iFamZ 2017/176

§§ 122, 127, 128 AußStrG

Welchen Personen eine Rechtsmittelbefugnis für die Beendigung oder Einschränkung der Sachwalterschaft zukommt, ergibt sich aus der Bestimmung des § 127 AußStrG über das Rekursrecht im Bestellungsverfahren, auf die § 128 AußStrG verweist. Das ist neben der betroffenen Person ua der Sachwalter. § 127 AußStrG ist (iVm § 128 AußStrG) gegenüber den allgemeinen Bestimmungen eine Sonderregelung der Rechtsmittelbefugnis im Verfahren über die Beendigung einer Sachwalterschaft. Das Rekursrecht der darin neben der betroffenen Person genannten Personen besteht nach hA jedoch nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen und im Interesse der betroffenen Person. Nach dem Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung“ ist jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass der Rekurs von der allein rechtsmittellegitimierten Person, nämlich der Betroffenen, erhoben wurde.

Rubrik betreut von: Martin Schauer/Felicitas Parapatits
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