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SWI 5, Mai 2005, Seite 204

Schachtelbeteiligung nach dem DBA-Deutschland

Gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-Deutschland (1954) sind von deutschen Gesellschaften stammende Gewinnausschüttungen in Österreich steuerfrei zu stellen, wenn der österreichischen Gesellschaft das „Kapital" der ausschüttenden deutschen Gesellschaft „mindestens zu 10 von Hundert unmittelbar ... gehört". Der Wortlaut des Abkommens lässt offen, ob es sich bei dem „Kapital" um das Nennkapital im gesellschaftsrechtlichen Sinn oder um die Kapitalausstattung im steuerlichen Sinn handelt.

Da Doppelbesteuerungsabkommen - soferne sich nicht aus dem Abkommenszusammenhang Gegenteiliges ergibt - stets auf der Grundlage des OECD-Kommentars ausgelegt werden, ist auf die Kommentarmeinung zu Artikel 10 OECD-MA zurückzugreifen; denn auch Art. 10 OECD-MA bezieht sich auf eine Mindestbeteiligung am „Kapital" der Gesellschaft.

Nach Z 15 des OECD-Kommentars zu Art. 10 OECD-MA ist als „Kapital" wohl grundsätzlich das Kapital im gesellschaftsrechtlichen Sinne zu verstehen. Werden aber der Gesellschaft Darlehen oder andere Mittel zur Verfügung gestellt, die nach dem Wortlaut des Gesellschaftsrechts nicht als Kapital gelten, deren Erträge aber nach innerstaatlichem Recht oder nach innerstaatlicher Praxis wie Divid...

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