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SWI 5, Mai 2005, Seite 203

Österreichischer Psychologe mit liechtensteinischer Ordination

„Unternehmensgewinne" im Sinn von Art. 7 DBA-Liechtenstein und Einkünfte aus „unselbständiger Arbeit" im Sinn von Art. 15 DBA-Liechtenstein unterliegen bei in Österreich Ansässigen auch dann der inländischen Besteuerung, wenn die Einkunftsquelle (Betriebstätte bzw. Tätigkeitsort) in Liechtenstein gelegen ist. Werden hingegen Einkünfte aus „selbständiger Arbeit" im Sinn von Art. 14 DBA-Liechtenstein erzielt, verpflichtet das DBA, solche Einkünfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Angesichts des beachtlichen Steuergefälles zwischen Österreich und Liechtenstein besteht ein starker fiskalischer Anreiz, Einkünfte möglichst dem Artikel 14 zuzuordnen und die Einkunftsquelle von Österreich nach Liechtenstein zu verlagern, um solcherart die österreichische Steuerbelastung zu vermeiden.

Der Begriff der „Selbständigen Arbeit" ist im Abkommen selbst nicht definiert; in Artikel 14 Abs. 2 sind lediglich Beispielsfälle aufgezählt, die aber durchwegs auch von § 22 EStG erfasst werden. Angesichts der fehlenden Abkommensdefinition findet Artikel 3 Abs. 2 des DBA Anwendung; zufolge dieser Bestimmung ist - soferne sich aus dem Abkommenszusammenhang nichts anderes ergibt („Kontextklausel") - von d...

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