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Verwertung von Drittauslandsverlusten in der inländischen Betriebstätte einer deutschen GmbH
(BMF) - Werden von einer operativen österreichischen GmbH & Co KG mit 60%igem österreichischen GmbH-Gesellschafter und mit 40%igem deutschen GmbH-Gesellschafter Anteile an osteuropäischen Betriebsgesellschaften gehalten, die ebenfalls als Personengesellschaften organisiert sind, dann sind die Anlaufverluste der Ostgesellschaften bei der Gewinnermittlung für den beschränkt steuerpflichtigen deutschen GmbH-Gesellschafter genauso abzugsfähig wie für den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter.
Gemäß Artikel 24 DBA-Deutschland darf die inländische Personengesellschafts-Betriebstätte des deutschen Gesellschafters nicht ungünstiger behandelt werden als die Personengesellschafts-Betriebstätte eines österreichischen Unternehmens (des österreichischen GmbH-Gesellschafters). Und da die Verlustverwertung dem österreichischen GmbH-Gesellschafter auf der Grundlage des Auslandsverlusterkenntnisses () und des § 2 Abs. 8 EStG zu gewähren ist, hat Gleiches zugunsten des deutschen Gesellschafters zu geschehen (EAS 2522 v. ).