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SWI 4, April 2005, Seite 199

BFH: (Gehalts)Zahlungen in Auslandswährung sind kein Sachbezug, sondern Geldeinnahme

Die Steuerpflichtige war Arbeitnehmerin in der Arztpraxis ihres Mannes mit einem pauschal versteuerten Jahresgehalt von 7.440 DM. Daneben erhielt sie als weiteren Arbeitslohn monatlich 4.000 spanische Peseten übergeben. Für diese Auszahlungen, die umgerechnet jeweils 49,80 DM entsprachen, wurde keine Lohnsteuer abgeführt, da die Auszahlung der spanischen Peseten als Geldzuwendung angesehen wurde, auf die die für Sachbezüge vorgesehene Freigrenze von monatlich 50 DM (§ 8 Abs. 2 dEStG anwendbar sei. Das Urteil des Finanzgerichts ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 669 veröffentlicht.

Dazu führt der BFH aus: Unter einer „Einnahme in Geld" i. S. d. § 8 dEStG ist nicht nur das im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel zu verstehen. Daneben stellen jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung wie der spanischen Peseta eine Einnahme in Geld und keinen Sachbezug dar. Bestimmte Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für eine derartige Bewertung besteht jedoch bei Geldzahlungen in ausländischer Währung (sog. Valuta) kein Anlass. Diese können zwar - anders als da...

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