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Angemessenheitsdokumentation bei internationalen Verrechnungspreisen
Wie in der Literaturrundschau bereits mehrmals erwähnt, hat der BFH mit Urteil vom entschieden, dass es ausschließlich die Sache des Finanzamtes sei, Fremdvergleichspreise zu suchen (somit hat der Steuerpflichtige hierbei keinerlei Mitwirkungspflichten) und dass der Steuerpflichtige weder über den Sachverhalt noch über die Fremdüblichkeit des Preises schriftliche Unterlagen erstellen müsse. In Folge dieses BFH-Urteils hat der deutsche Gesetzgeber § 90 Abs. 2 AO erlassen und darin dem Steuerpflichtigen bestimmte Mitwirkungspflichten auferlegt. Die Vorschrift des § 90 Abs. 2 AO ist in der Zwischenzeit auch durch eine so genannte Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung ergänzt worden. Schreiber (IWB Nr. 3 vom , 123 ff., Fach 3, Deutschland, Gruppe 1, 2105 ff.) versucht, die neu eingeführte Regelung des deutschen Gesetzgebers zu rechtfertigen. Aus österreichischer Sicht interessant ist insbesondere, dass es in Österreich anders als in Deutschland noch keine normative Grundlage in der BAO gibt, die explizit eine Pflicht zur Angemessenheitsdokumentation von Verrechnungspreisen regelt. Die Auslegung des § 90 Abs. 2 AO kann dennoch für jene Steuerpflichtigen, die sich der Mühe unterziehen, eine entsprechende Angemessenheitsdokument...