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EuGH: Geldspielautomatenumsätze umsatzsteuerfrei
Im Urteil vom Rs. C-453/02 und C-462/02 Linneweber und Akritidis, entschied der EuGH über Vorabentscheidungsfragen des deutschen Bundesfinanzhofes. Die Ausgangssachverhalte betrafen zum einen Frau Linneweber, die Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahr 1999 verstorbenen Ehemannes ist. Dieser stellte mit behördlicher Genehmigung Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräte in Gaststätten und in ihm gehörenden Spielhallen zur entgeltlichen Nutzung bereit. Frau Linneweber und ihr Ehemann erklärten für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 steuerfreie Umsätze aus dem Betrieb dieser Automaten mit der Begründung, dass die Umsätze der zugelassenen Spielbanken aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von der Umsatzsteuer befreit seien. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die betreffenden Einnahmen nicht steuerfrei seien, da sie weder der Rennwett- und Lotteriesteuer unterlägen noch aus dem Betrieb einer zugelassenen öffentlichen Spielbank stammten. Das Finanzgericht Münster gab der von Frau Linneweber erhobenen Klage mit der Begründung statt, dass in Fortführung der Grundsätze des Fischer, Slg. 1998 I-3369 Umsätze mit Geldspielautomat...