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EuGH: Unterpreisige Leistungen an Arbeitnehmer kein Eigenverbrauch
Im Urteil vom Rs. C-412/03 Hotel Scandic Gåsabäck AB befasste sich der EuGH mit der Auslegung der Art. 2, 5 Abs. 6 und 6 Abs. 2 lit. b der 6. MwSt-Richtlinie im Hinblick auf die Frage, ob unterpreisige Leistungen als Entnahme eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf angesehen werden können. Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betraf die Hotel Scandic Gåsabäck AB (i. w. F. kurz Scandic), die ihre Tätigkeit in Schweden in der Hotel- und Restaurationsbranche ausübt. Sie bietet ihrem Personal, das aus etwa 25 Personen besteht, die Mittagsmahlzeit zu einem bestimmten Preis in einer speziell von dem Unternehmen eingerichteten Kantine an. Die Angehörigen des Personals zahlen für ihre Mahlzeiten einen Preis, der die Kosten von Scandic übersteigt. In Zukunft ist es jedoch möglich, dass dieser Preis unter den Kosten liegt. Um sich über die steuerlichen Konsequenzen der Abgabe von Mahlzeiten an ihr Personal zu informieren, erkundigte sich Scandic beim Skatterättsnämnd, ob die Abgabe von Mahlzeiten an die Angehörigen ihres Personals zu einem Preis, der unter den Kosten für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung einer Dienstleistung liegt, ...