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Die Gutschrift der Zwischenkörperschaftsteuer bei Auflösung von Privatstiftungen mit DBA-geschützten Letztbegünstigten
INTERIM CORPORATE TAXATION AND LIQUIDATION OF AUSTRIAN PRIVATE FOUNDATIONS
Private foundations are subject to a 12,5 % interim taxation on certain types of revenues. In case of liquidation of the foundation, the interim tax is credited and repaid again if certain pre-conditions are met. Gebhard Furherr takes a closer look at these conditions.
I. Problemstellung
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 (BBG 2001) wurde die so genannte Zwischenbesteuerung von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen für Privatstiftungen eingeführt. In § 24 Abs. 5 KStG, der nach den jüngsten Änderungen i. R. d. AbgÄG 2004 in 6 Ziffern untergliedert wurde, finden sich die Voraussetzungen, unter denen die Zwischensteuer der Privatstiftung wiederum gutgeschrieben wird. Z 1 enthält zunächst die grundsätzliche Bedingung, dass eine für eine Gutschrift in Betracht kommende Zwischensteuer bereits „festgesetzt und entrichtet" sein muss. Z 2 führt sodann als zentrales Tatbestandsmerkmal an, dass die Privatstiftung Zuwendungen nach § 27 Abs. 1 Z 7 EStG tätigt, „für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde". Z 3 schließt an die in Z 2 angeführten KESt-pflichtigen Zuwendungen an und enthält eine Begrenzung der Gutschrift der Höhe nach. Die Gutschrift beträgt demnach 12,5 % des Überhanges der KESt-pflichtig...