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SWI 1, Jänner 2014, Seite 27

EuGH: Keine Berücksichtigung finaler Verluste aus einer grenzüberschreitenden Immobilienveräußerung

Im Urteil vom , Rs. C-322/11, K, befasste sich der EuGH mit der Frage, ob Steuervorschriften eines Mitgliedstaates, nach denen der Verlust aus der Veräußerung S. 28 von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen im Mitgliedstaat der Besteuerung abgezogen werden kann, mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar sind. K verkaufte 2004 eine in Frankreich belegene Immobilie, die er 2001 erworben hatte. Er gab an, dabei einen Verlust in Höhe von 172.623 Euro erlitten zu haben. Er hatte in Frankreich keine Einkünfte, von denen der Verlust hätte in Abzug gebracht werden können; er hatte im Jahr 2004 in Frankreich auch kein sonstiges Vermögen erworben, bei dessen Veräußerung er den Verlust hätte in Abzug bringen können. K erzielte jedoch im Steuerjahr 2004 in Finnland dort zu versteuernde Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und wollte den Verlust aus dem Verkauf der in Frankreich belegenen Immobilie von diesen Gewinnen abziehen. K übt keine unternehmerische Tätigkeit aus, zu deren Betriebsstätte die Immobilie und die Wertpapiere gehören würden.

Das finnische Finanzamt (Verovirasto) war der Auffassung, K sei...

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