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Alterspension aus dem EFTA-Pensionsfonds
Gemäß Artikel 13 des Protokolls vom , BGBl. Nr. 142/1961, über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Privilegienprotokoll) ist Österreich verpflichtet, den EFTA-Angestellten „Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie als Angestellte der Assoziation erhalten", zu gewähren.
Eine vergleichbare Wendung findet sich in Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Privilegienprotokoll). Dort wird eine gleichartige Befreiung wie folgt formuliert: „Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit". In der Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten dieser Privilegienregelung (BGBl. III Nr. 24/2000) wurde in Artikel 4 lit. b klargestellt, dass sich die Regelung im EU-Privilegienprotokoll auch auf Alterspensionen bezieht.
Wenn aber im Verhältnis zur EU der Begriff der an die Beamten „gezahlten Gehälter... und Bezüge" auch die - als nachträgliche Einkünfte aus der ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit zufließenden - Alterspensionen umfasst, dann erscheint es s...