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Urlaubsverfall nur nach Aufklärung durch den Arbeitgeber
Nach Auffassung des EuGH (zu einem Fall aus Deutschland bzw zum deutschen Bundesurlaubsgesetz) verjährt Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber zuvor darauf hingewirkt hat, dass der Arbeitnehmer Urlaub konsumiert, und ihm dies ermöglicht. Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen ( LB, C-120/21).
Nach § 7 Abs 3 des deutschen Bundesurlaubsgesetzes ist der Urlaubsanspruch an das Kalenderjahr gebunden. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.“
Dazu hat der EuGH bereits entschieden ( Schimizu, C-684/16; , Kreuziger, C-619/16; Rauch, Arbeitsrecht 2019, ASoK-Spezial [2019] 58), dass Ansprüche auf Naturalurlaub bzw auf Vergütung von Urlaub nur dann untergehen können, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat,...