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Nochmals: Keine Betriebsstätte aufgrund Planungs- und Überwachungstätigkeit ohne feste örtliche Einrichtung
NO PERMANENT ESTABLISHMENT SOLELY ON THE BASIS OF PLANNING AND CONTROLLING WITHOUT PERMANENT PREMISES
Legal information from the Ministry of Finance states that a German ARGE (joint venture) of architects whose services are hired for the general planning of Austrian construction projects and whose activities in this connection exceed 12 months, as of 2003 founds an Austrian permanent establishment even though the architects do not have any permanent premises. Ernst Biebl and Rudolf Krickl take a critical stance on this position. They give detailed reasons for this stance.
I. EAS 2402Abermals hat das BMF in einer Rechtsauskunft (EAS 2402) versucht, ein österreichisches Besteuerungsrecht aufgrund der zu Art. 5 Z 17 OECD-MA erfolgten Änderung des OECD-MA-Kommentars abzuleiten. Bei der Begründung dieses Besteuerungsrechtes wurde jedoch unter offensichtlicher Bezugnahme auf unseren Beitrag in der Ausgabe der SWI 11/2003 abermals sehr verallgemeinernd vorgegangen, was uns zu folgender nochmaligen Klarstellung veranlasst.
EAS 2402 hält fest, dass eine deutsche Architekten-ARGE, die die Generalplanung österreichischer Bauprojekte übernimmt und deren Mitwirkungsdauer 12 Monate übersteigt, ab 2003 eine österreichische Betriebstätte begründet, selbst wenn den Architekten keine feste örtliche Ei...