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Verlegung des Arbeitsplatzes nach Mauritius
Verlegt ein selbständig tätiger Konsulent, der für ein liechtensteinisches Unternehmen im New Business Development im Bereich Afrika tätig ist, seinen Arbeitplatz unter Aufrechterhaltung eines inländischen Zweitwohnsitzes nach Mauritius, wobei auch die bei einem österreichischen Unternehmen als Dienstnehmerin beschäftigte Ehefrau nach Mauritius mitzieht, dann ist für die Beurteilung der steuerlichen Situation vorweg zu klären, ob die Regeln der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, zur Anwendung kommen oder ob zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, in Anspruch genommen werden.
Wird für die Dauer von mindestens fünf Jahren der Lebensmittelpunkt des Ehepaares nach Mauritius verlagert und die inländische Wohnung nicht länger als 70 Tage jährlich benutzt (Verzeichnisführung ist erforderlich), dann beschränkt sich die Steuerpflicht der beiden Eheleute auf die inländischen Einkünfte im Sinn des § 98 EStG. Die für das liechtensteinische Unternehmen außerhalb Österreichs erbrachten Arbeitsleistungen lösen diesfalls keine inländische Steuerpflicht aus. Die für den österreichischen Arbeitgeber S. 585seitens d...