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Über Zwischen-KEG gehaltene Auslandsbeteiligungen
Bis einschließlich der Veranlagung 2003 steht für eine Auslandsgewinnausschüttung keine „Schachtelbefreiung" zu, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden ausländischen Gesellschaft von der inländischen Muttergesellschaft nicht „unmittelbar" gehalten wird. Keine unmittelbare, sondern eine bloß mittelbare Beteiligungshaltung liegt bei Zwischenschaltung einer betrieblich tätigen Personengesellschaft vor. Nur dann, wenn diese Personengesellschaft bloß vermögensverwaltend tätig ist und daher weder eine betriebliche Tätigkeit entfaltet noch eigenes Betriebsvermögen besitzt, wird die Beteiligung unmittelbar dem Betriebsvermögen der Muttergesellschaft zugerechnet und daher unmittelbar von ihr gehalten, sodass die Schachtelbefreiung für die Gewinnausschüttung nicht versagt wird (Rz. 559 KStR).
Hält eine Gesellschaft mehrere Mitunternehmeranteile oder daneben auch Kapitalanteile, spricht dies im Allgemeinen für das Vorliegen einer vermögensverwaltenden und damit nicht operativen Gesellschaft (BMF-Einzelerledigung v. , GES 1/2002, 46). Hält daher eine inländische GmbH über 61,5 % der Anteile einer inländischen KEG, die ihrerseits 55 % an der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft hält (ergibt dur...