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Dienstnehmererfindungsvergütung nach 12-jährigem Prozess und zwischenzeitigem Ansässigkeitswechsel
Die Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen nach Kausalitätsgrundsätzen und nicht nach Zufluss-grundsätzen international aufzuteilen. Fließen daher einem ehemaligen Dienstnehmer eines deutschen Unternehmens, der 1991 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seine Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich verlegt hat, auf Grund eines zu seinen Gunsten im Jahr 2004 entschiedenen Prozesses nachträgliche Arbeitslöhne von seinem ehemaligen Arbeitgeber zu, dann steht das Besteuerungsrecht daran ausschließlich Deutschland zu. Zwar löst nach österreichischem innerstaatlichen Recht der Zufluss im Jahr 2004 Steuerpflicht aus (Rz. 19 EStR 2000); diese kann sich allerdings auf Grund des DBA-Deutschland nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes auswirken.
Im gegebenen Zusammenhang sind indessen noch zwei weitere Aspekte mit zu berücksichtigen. Einerseits bedarf es einer grenzüberschreitend akkordierten Abkommensauslegung zu der Frage, ob Arbeitgeberzahlungen für die Überlassung einer Dienstnehmererfindung, die - wie im vorliegenden Fall - laufend für die Dauer der Erfindungsnutzung durch den Arbeitgeber geleistet werden muss, noch unter ...