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SWI 11, November 2004, Seite 571

EuGH: Erhebung von Börsenumsatzsteuer auf den Ersterwerb von Wertpapieren als Verstoß gegen die Kapitalansammlungs-RL

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom Rs. C-415/02 Kommission/Belgien hatte sich der EuGH mit der von der Kommission eingebrachten Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG S. 572gegen Belgien betreffend die Erhebung von Börsenumsatzsteuer bzw. einer Steuer auf die Lieferung von Inhaberpapieren anlässlich des Ersterwerbs von Wertpapieren zu beschäftigen.

Im Einzelnen wurden mit der Klage der Kommission folgende Bestimmungen des belgischen Steuerrechts gerügt: Art. 120 des belgischen Gesetzes über den Stempelgebühren gleichgestellte Abgaben (im Folgenden kurz „CTAT") bestimmt, dass jede Veräußerung und jeder Erwerb gegen Entgelt sowie jede Ausgabe an den Zeichner im Anschluss an öffentlich ausgeschriebene Emissionen, Ausstellungen, Angebote oder öffentliche Verkäufe der belgischen Börsenumsatzsteuer unterliegen, wenn sie belgische oder ausländische Publikumsfonds betreffen und die Umsätze in Belgien vereinbart oder getätigt werden. Der Steuersatz liegt zwischen 0,07 % und 1 %. Art. 159 Abs. 1 und 2 CTAT bestimmt, dass jede Lieferung von belgische oder ausländische Publikumsfonds betreffenden Inhaberpapieren der Steuer auf die Lieferung von Inhaberpapieren unterliegt. Als Lieferung ist unter anderem jede p...

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