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Österreichisch-schweizerisch-italienische Arbeitsgemeinschaft
Erhält eine Bietergemeinschaft, die aus einer österreichischen, einer schweizerischen und einer italienischen Kapitalgesellschaft besteht, den Zuschlag für ein längerfristiges (12 Monate übersteigendes) Bauvorhaben und schließen sich die drei Gesellschaften zu diesem Zweck zu einer ARGE mit Sitz in Österreich zusammen, dann unterliegen auch die beiden ausländischen Gesellschaften kraft der inländischen Baubetriebstätte in Österreich der Steuerpflicht. Für die Ermittlung der ihnen zuzurechnenden Ergebnisanteile gelten die für Mitunternehmerschaften entwickelten Besteuerungsgrundsätze, die sich aus der so genannten „Bilanzbündeltheorie" herleiten.
Werden daher Techniker der ausländischen Partnergesellschaften der ARGE zur Verfügung gestellt und werden den Partnergesellschaften die von ihnen weiterhin (als Arbeitgeber) ausbezahlten Gehälter von der ARGE wieder vergütet, dann stellen diese Vergütungsüberweisungen so genannte „Sondervergütungen" dar, die als Gewinnbestandteil der ausländischen ARGE-Partner aufzufassen sind und aus dieser Sicht betrachtet daher nicht in den Händen der ARGE dem österreichischen Lohnsteuerabzug unterliegen. Allerdings ist zu beachten, dass die ausländischen...