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VwGH zum Verständigungsverfahren
- Es gibt keine Verfahrensvorschrift, die es gebieten würde, die Abgabenfestsetzung erst nach Abschluss eines (beantragten) Verständigungsverfahrens vorzunehmen.
- Für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist nicht das Finanzamt, sondern das Bundesministerium für Finanzen zuständig
Der VwGH führt aus: Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Organe des Finanzamtes Graz-Stadt mehrmals erfolglos gebeten, das Verständigungsverfahren gemäß Art. 25 DBA-Schweiz durchzuführen, so ist er darauf hinzuweisen, dass es eine Verfahrensvorschrift, die es gebieten würde, die Abgabenfestsetzung erst nach Abschluss eines (beantragten) Verständigungsverfahrens vorzunehmen, nicht gibt. Macht ein Verständigungsverfahren die Korrektur der Besteuerungsgrundlagen erforderlich, ist die Bestimmung des § 299 Abs. 4 BAO heranzuziehen, nach der ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden kann, wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch steht. Im Übrigen ist für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nicht das Finanzamt, sondern das Bundesministerium für Finanzen zuständig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0031).
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