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SWI 10, Oktober 2004, Seite 527

EuGH: Keine rückwirkende Ermächtigung zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom Rs. C-17/01 Sudholz antwortete der EuGH auf ein vom deutschen Bundesfinanzhof vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung 2000/186/EG des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von der 6. MwSt-RL abweichende Regelungen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen anzuwenden.

Der Ausgangsrechtsstreit betraf Herrn Sudholz, der ein Malerunternehmen betreibt. Im April 1999 erwarb er einen PKW zum Preis von 55.086,21 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 8.813,79 DM. Er ordnete diesen PKW seinem Unternehmen zu und nutzte ihn zu 70 % für unternehmerische und zu 30 % für unternehmensfremde Zwecke. In seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 1999 machte der Kläger die gesamte Umsatzsteuer aus dem Kauf des PKW und nicht nur einen Teil davon als Vorsteuer geltend. Er war insoweit der Auffassung, § 15 Absatz 1b dUStG, wonach er nur 50 % der gezahlten Vorsteuer abziehen könne, verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Diese Bestimmung ist am in Kraft getreten und gilt für Fahrzeuge, die nach dem erworben wurden. Das Finanzamt berücksichtigte im Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für April 1999 nur 5...

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