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Auslandsverluste und Veranlagungsfreibetrag
(BMF) - Auf der Grundlage des Auslandsverlusterkenntnisses () und § 2 Abs. 8 EStG kürzen ausländische Verluste auch dann die inländische Steuerbemessungsgrundlage, wenn sie aus Quellen stammen, deren Einkünfte nach den Zuteilungsregeln eines Doppelbesteuerungsabkommens aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind. Verlustverwertung auch im Ausland löst aber Nachversteuerung in Österreich aus.
Auslandsverluste kürzen bei Anwendung von § 41 EStG - genauso wie inländische Verluste - die nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte. Übersteigt der solcherart ermittelte Betrag der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte den Grenzbetrag des § 41 EStG von Euro 730, erhöhen die abzugsfähigen Auslandsverluste damit den Veranlagungsfreibetrag: Betragen die österreichischen, nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte 1000 und sind Auslandsverluste in Höhe von 200 angefallen, dann ergibt dies nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von 800, die sonach den Grenzbetrag von 730 um 70 übersteigen. Der zustehende Veranlagungsfreibetrag ist damit in Höhe von 660 (730 - 70) anzusetzen. Auslands- und Inlandsverluste müssen im gegebenen Zusammenhang die gleiche Auswirkung zeitigen. (EAS 2487 v. )