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Geschäftsleitungsverlegung einer deutschen Komplementär- GmbH und Mindestbesteuerung
(BMF) - Verlegt eine deutsche Komplementär-GmbH einer deutschen GmbH & Co KG ihre Geschäftsleitung nach Österreich, dann tritt diese deutsche Kapitalgesellschaft in die österreichische unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein; sie wird damit auch im Sinne des DBA-Deutschland zu einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft und unterliegt nur mehr insoweit der deutschen Besteuerung, als sie Funktionen in den deutschen Betriebstätten der KG (oder in eigenen deutschen Betriebstätten) ausübt.
Es ist zwar richtig, dass nach der österreichischen Verwaltungspraxis die Vorschriften über die Mindestbesteuerung nicht auf unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften angewendet werden (Rz. 1500 KSt-RL 2001); auch dann nicht, wenn es sich um Kapitalgesellschaften aus EU- oder EWR-Staaten handelt, deren gesellschaftsrechtliche Rechtsfähigkeit zweifelsfrei in Österreich anzuerkennen ist. Andererseits darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass es eine Verletzung des Fremdverhaltensgrundsatzes wäre, wenn die inländische Geschäftsleitung auf bloßer Kostendeckungsbasis, sonach gewinnlos, durchgeführt wird.
Die Angelegenheit kann allerdings nicht im ministeriellen EAS-Verfa...