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Gefahrenzulagen und Arbeitnehmerschutz
In GPLB-Prüfungen wird der Anspruch auf eine steuerfreie Gefahrenzulage immer wieder bereits dann in Zweifel gezogen, wenn Arbeitnehmerschutzmaßnahmen die Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Arbeitnehmer minimieren. Nach der Rechtsprechung des BFG zu Ordinationshilfen ist aber das Bestehen einer möglichen realen Gefahr ausreichend. An die Aufzeichnungspflichten werden ebenfalls immer wieder überspitzte Anforderungen gestellt, wie das Aufzeichnen einzelner besonders riskanter Tätigkeitsschritte. Auch das ist nach der Judikatur nicht erforderlich: Es genügt, wenn Grundaufzeichnungen oder andere Nachweise vorliegen, anhand derer sich der Anteil der nicht gefährdenden Tätigkeit, wie zB Administrationstätigkeiten, und der gefährdenden Tätigkeit, wie zB Patientenbetreuung, getrennt ermitteln lässt. Worin die Gefährdung bei Ausübung der gefährdenden Tätigkeit konkret besteht, sollte durch ein berufliches Tätigkeitsprofil dokumentiert werden. Strengere Dokumentationsanforderungen bestehen insbesondere dann, wenn höhere als die berufstypischen Zulagen gerechtfertigt werden sollen.
Hintergrund
§ 68 Abs 1 EStG sieht einen gemeinsamen Freibetrag für
Schmutz-, Erschwernis- ...