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SWI 10, Oktober 2004, Seite 483

Swaptransaktion zur Nutzbarmachung einer Fiktivsteueranrechnung

Fließen einer in Österreich ansässigen Person (hier: einer Bank) Zinsen aus israelischen Quellen zu, dann besteht gemäß Artikel 24 Abs. 2 DBA-Israel Anrecht, dass eine 15%ige israelische Quellensteuer auf jene österreichische Steuer angerechnet wird, die „auf die Einkünfte entfällt", die aus dem anderen Staat bezogen worden sind. Diese Steueranrechnung hat nach Maßgabe des zweiten Unterabsatzes von Art. 24 Abs. 2 auch dann zu erfolgen, wenn Israel die Zinsenzahlungen von der Quellenbesteuerung für einen begrenzten Zeitraum befreit oder unter 15 % ermäßigt; die Abkommensregelung beinhaltet daher die Verpflichtung zu einer Fiktivsteueranrechnung, allerdings nicht in der Form von „matching credit" (d. h. das DBA verpflichtet den Ansässigkeitsstaat nicht allgemein, eine Fiktivsteuer anzurechnen), sondern nach dem System von „tax sparing" (d. h. das DBA verpflichtet den Ansässigkeitsstaat nur dann zur Fiktivsteueranrechnung, wenn der Quellenstaat durch eine Sondermaßnahme auf die Steuererhebung verzichtet).

Liegt ein Fall von „tax sparing" vor, dann ist die 15%ige israelische Fiktivsteuer aber nur auf jenen österreichischen Steuerbetrag anzurechnen, der auf die israelischen Einkünfte ent...

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