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VwGH zur Betriebsstätte
- Betriebsstättenbegründung durch bloße Mitbenutzung eines Büro-Containers
- Dass in der Betriebsstätte „der Kern" der Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht erforderlich
- Für das Vorliegen einer Betriebsstätte und einer festen Einrichtung gelten idente Voraussetzungen (DBA-Schweiz)
Die Beschwerdeführerin (eine österreichische GesmbH) erzeugte in Österreich im großen Ausmaß „Blütenpollen". Geschäftsführer bzw. Betriebsleiter war ein österreichischer Angestellter. Das Unternehmen wurde in einer gemieteten Scheune betrieben, in der die Produktionsanlagen (Trocknungskästen, Kran, Siebanlage, Kühlhaus) standen. Vor der Scheune stand ein Container (fix montiert), der während der Kampagne als Büro diente. Im „Bürocontainer" befand sich ein Telefon und ein Schreibtisch (seit 1998 auch ein Fax). Die Kampagne dauerte von Mai bis August eines Jahres. In dieser Zeit wurden bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Danach wurden ein bis zwei Monate zwei Arbeiter für Wartungsarbeiten beschäftigt; in der restlichen Zeit stand der Betrieb still. In den Jahren 1994 bis 1997 war ein Schweizer Agraringenieur (Wohnsitz und unbeschränkt steuerpflichtig in der Schweiz) als Berater bzw. Konsulent beschäftigt. R. ...