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Neue BFH-Rechtsprechung zum Gestaltungsmissbrauch
Der BFH hat mit Urteil vom , I R 42/02, seine Rspr. zu den Dublin-Docks-Gesellschaften aus dem Jahr 2000 noch weiter verfeinert. Von besonderem Interesse ist dabei die Aussage des BFH, dass der Einsatz einer Dublin-Dock Gesellschaft, die über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt, so lange nicht missbräuchlich sein kann, als auch nationale (deutsche) Holdinggesellschaften ohne Betriebsmittel anerkannt werden. Der BFH leitet diese Feststellung insbesondere aus den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten ab. Philipowsky (IStR 2002, 531 f.) betont, dass der BFH seine bisherige Rspr. zu Briefkastengesellschaften zugunsten der Steuerpflichtigen geöffnet hat. Wolff (IStR 2004, 532 ff.) kritisiert die Erwägungen des BFH zur Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Er argumentiert insbesondere, dass es sich dabei um eine bisher offene Frage handle, die jedenfalls bisher durch den EuGH nicht eindeutig geklärt worden sei und daher vom BFH an den EuGH vorgelegt hätte werden müssen.