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SWI 8, August 2004, Seite 427

BFH zum Schifffahrtspersonal: Die Regelung, wonach nsA-Einkünfte an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges vom Unternehmensstaat besteuert werden dürfen (Art. 15 Abs. 3 OECD-MA), bedeutet nicht, dass diese Tätigkeit als stets im Unternehmensstaat ausgeübt gilt

Der Steuerpflichtige wohnte in Deutschland und war als Rheinschiffer für eine Reederei mit Geschäftsleitung in der Schweiz nicht selbstständig tätig. Er befuhr regelmäßig die Strecke Basel-Rotterdam. Jede dieser Fahrten dauerte zehn Tage, wovon zwei Tage in einem Schweizer Hafen verbracht wurden. Von seiner Vergütung für seine Arbeit an Bord des Schiffes behielt der Arbeitgeber Schweizer Quellensteuer ein. Das FA besteuerte 80 % des Arbeitslohns (abzüglich Werbungskosten) voll und zog die restlichen 20 % zum Progressionsvorbehalt heran, die Quellensteuer rechnete es an. In der Berufung wurde geltend gemacht, die Einkünfte seien in vollem Umfang von der deutschen Besteuerung freizustellen. Das Finanzgericht folgte dieser Ansicht, das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1573 veröffentlicht.

Dazu führt der BFH aus: Gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA D-Schweiz werden bei einer in Deutschland ansässigen Person die aus der Schweiz stammenden Einkünfte aus unselbstständiger (= nicht selbstständiger) Arbeit i.S. des Art. 15 DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer ausgenommen, wenn sie nach den dem Art. 24 voranstehenden Artikeln des DBA in der Schweiz besteuert werden können und die unsel...

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