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SWI 8, August 2004, Seite 426

Zuteilung von Arbeitseinkünften im DBA-Recht

Gerald Toifl

Nach Art. 15 OECD-MA sind Arbeitseinkünfte grundsätzlich im Tätigkeitsstaat zu besteuern. Das Besteuerungsrecht fällt jedoch an den Ansässigkeitsstaat zurück, wenn der Arbeitnehmer sich entweder kürzer als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält oder nicht von einem in Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber beschäftigt wird, oder sein Entgelt nicht von einer im Tätigkeitsstaat bestehenden Betriebstätte des Arbeitgebers getragen wird. Peeters (European Taxation 2004, 72 ff.) zeigt auf, welche Probleme sich in der Praxis bei Anwendung dieser auf den ersten Blick einfachen Bestimmung stellen. Die Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere daraus, dass viele der in Art. 15 OECD-MA verwendeten Begriffe im OECD-MA selbst nicht definiert werden. Dies betrifft beispielsweise die Frage, was als „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen" zu verstehen ist, wann eine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat „ausgeübt" wird und wie die 183-Tage-Regel korrekt anzuwenden ist. Peeters weist dabei unter Hinweis auf belgische, niederländische und deutsche höchstgerichtliche Rechtsprechung nach, dass aufgrund unterschiedlicher Auslegungen in den einzelnen Staaten Doppelbesteuerungen und Doppel-Nicht-Besteuerung...

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