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Verwertung von inländischen Baubetriebstättenverlusten ausländischer Baufirmen
(BMF) - Unterhält eine deutsche Baufirma in Österreich mehrere Baubetriebstätten, von denen einige einen Verlust, andere einen Gewinn erbringen, dann tritt geradezu „automatisch" ein inländischer Verlustausgleich ein, da bei der beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaft die positiven und negativen Jahresergebnisse der inländischen Betriebstätte nur in zusammengefasster Form der Besteuerung zugeführt werden. Um dieses Ergebnis zu erreichen, bedarf es daher nicht der Inanspruchnahme des Betriebstättendiskriminierungsverbotes des DBA-Deutschland.
Geht es hingegen darum, dass die ausländische Baufirma im Jahre 1 eine inländische Baubetriebstätte mit einem Verlust geschlossen hat und sodann im Jahre 4 in einer anderen Baubetriebstätte einen Gewinn erzielt, dann bestünde nach inländischem Recht nur unter den einschränkenden Bestimmungen des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG eine Verlustvortragsmöglichkeit (EAS 1418). Aus dem Diskriminierungsverbot des DBA-Deutschland ist keine Lockerung dieser Einschränkungen ableitbar. Denn das Diskriminierungsverbot verpflichtet Österreich, die (im Jahr 1 liquidierte) Betriebstätte nicht anders als ein (unbeschränkt steuerpflichtiges) österreichisches Unternehmen z...