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SWI 8, August 2004, Seite 420

EuGH: Gesetzesänderung hindert nicht die Vorsteuerberichtigung

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom verb. Rs. C-487/01 und C-7/02 Gemeente Leusden u. a. hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob eine Gesetzesänderung, die in bestimmten Fällen die Abschaffung einer Option zur Mehrwertsteuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zum Gegenstand hatte, dazu führen kann, dass in der Vergangenheit abgezogene Vorsteuern ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung zu berichtigen sind. Dieser Frage lagen zwei Ausgangssachverhalte zu Grunde:

Im ersten Ausgangssachverhalt ging es um die Vermietung von Sportplätzen an verschiedene Sportvereine durch die Gemeinde Leusden. In den Jahren 1990 und 1991 ließ die Gemeinde Leusden einen Sportplatz mit Naturrasendecke zum Preis von 433.000,- NLG zuzüglich 79.800,- NLG Mehrwertsteuer zu einem Kunstrasenplatz umgestalten. S. 421Sie vermietete diesen Platz mit Wirkung vom an den Mixed Hockey Club Leusden. Der Hockeyclub ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Mietvertragsparteien hatten jedoch für eine Besteuerung der Vermietung optiert, was es der Gemeinde Leusden ermöglichte, die im Rahmen der Aufwendungen für die Umgestaltung des Platzes gezahlte Mehrwertsteue...

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