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SWI 8, August 2004, Seite 380

Waggonvermietung nach Tschechien

Werden Kesselwaggons an eine tschechische Kapitalgesellschaft vermietet, so dürfen die hierfür gezahlten Mietgebühren gemäß Artikel 12 des im Verhältnis zu Tschechien nach wie vor anwendbaren CSSR-Doppelbesteuerungsabkommens einer 5%igen Besteuerung in Tschechien unterzogen werden. Wird die tschechische Kapitalgesellschaft verpflichtet, zunächst einen 19%igen Steuerabzug vorzunehmen und wird erst im Rahmen einer Nachfolgeveranlagung eine Herabsetzung und Refundierung der 5 % übersteigenden Steuerlast vorgenommen, dann lässt sich derzeit nicht ohne weiteres bestätigen, dass Tschechien mit dieser Vorgangsweise tatsächlich das Doppelbesteuerungsabkommen verletzt.

Tschechien könnte sich darauf berufen, dass der OECD-Kommentar (Z 18 zu Artikel 10 und Z 9 zu Artikel 11) den Mitgliedstaaten im Fall begrenzter Quellenbesteuerungsrechte es ausdrücklich freistellt, nach ihrem Steuerrecht festzulegen, in welcher Form die abkommensgemäße Steuerentlastung zu erfolgen hat. Quellenentlastung und Rückzahlung sind zwei zulässige Verfahren. Solange daher das tschechischerseits eingeführte Rückerstattungsverfahren nicht solche zeitliche und formelle Hürden aufbaut, dass dies mit einer Abkommensverweig...

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