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Nachversteuerung berücksichtigter Auslandsverluste bei ausländischer "Tonnagenbesteuerung"
Auslandsverluste, die bei der Ermittlung der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage kürzend angesetzt worden sind, müssen nach der im Rahmen der Steuerreform 2005 geplanten gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 8 EStG nachversteuert werden, sobald sonst der Fall einer Verlustdoppelverwertung eintreten würde.
Ist ein österreichischer Abgabepflichtiger an einem deutschen Seeschifffahrtsbetrieb beteiligt, dessen Betriebsergebnis nach § 5a dEStG pauschal angesetzt wird (Tonnagenbesteuerung) und aus dem sich - nach österreichischem Recht ermittelt - ein in Österreich ausgleichsfähiger Verlust ergibt, dann kann dem Erfordernis einer Nachversteuerung S. 380nicht mit dem Argument ausgewichen werden, dass im Zuge der deutschen Vollpauschalierung ein steuerlicher Verlust weder entstehen noch verwertet werden kann. Die in mehreren Ländern vorgesehene Tonnagenbesteuerung für den Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr stellt keine benachteiligende, sondern eine begünstigende Form der Einkommensbesteuerung dar. Sie wird in der Literatur als eine als Gewinnermittlungsregelung verkleidete Subvention, die im Schnitt eine Steuerbelastung von 5 % ergibt, gesehen (Schmidt, Einkommensteuergesetz-Kommentar Rz. 1 zu § 5a dEStG). Sie ...