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SWI 8, August 2004, Seite 379

Unternehmensberatung im Wege eines liechtensteinischen Büros

Ob Unternehmensberatung von Artikel 7 (mit der Wirkung inländischer Steuerpflicht) oder von Artikel 14 DBA-Liechtenstein (mit der Wirkung inländischer Steuerfreistellung) erfasst wird, hängt davon ab, ob die Einkünfte aus dieser Tätigkeit unter den Begriff der Einkünfte „aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit" fallen. Der Begriff ist - sieht man von einer beispielsweisen Tätigkeitsaufzählung in Absatz 2 des Artikels 14 ab - im Abkommen selbst nicht näher definiert, sodass nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 des Abkommens auf österreichisches innerstaatliches Recht zurückzugreifen ist. Auf jene Unternehmensberatungstätigkeit, die unter § 22 Z 1 lit. b EStG fällt (siehe ESt-RL 5266) und innerstaatlich der zweiten Einkunftsart zuzuordnen ist, findet daher Artikel 14 DBA-Liechtenstein Anwendung.

Übt daher ein in Österreich ansässiger Unternehmensberater seine Beratungstätigkeit in seinem in Liechtenstein gelegenen Büro (= „feste Einrichtung") aus, dann ist jener Teil seiner Beratereinkünfte, der der liechtensteinischen „festen Einrichtung" zuzurechnen ist, aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden und nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Ob d...

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