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SWI 6, Juni 2004, Seite 320

Generalplanung eines inländischen Bauvorhabens durch eine deutsche Architekten-ARGE

(BMF) - Übernimmt eine deutsche Architekten-ARGE (mit österreichischen und deutschen Architekten-Gesellschaftern) die Generalplanung bei österreichischen Bauprojekten mit einer 12 Monate übersteigenden Mitwirkungsdauer, dann liegt ab 2003 auch dann eine zur Betriebstättenbegründung und damit zur Steuerpflicht führende Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung vor, wenn für die ARGE-Architekten keinerlei inländische feste örtliche Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus dem Update des OECD-Kommentars vom (Z 17 zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens), mit dem die bisherige gegenteilige Kommentarauffassung geändert wurde (siehe hierzu EAS 2274).

Die abkommensrechtlich Österreich überlassenen Besteuerungsrechte können auf der Ebene des innerstaatlichen Steuerrechts nicht nur gegenüber den unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen ARGE-Architekten, sondern auch gegenüber den nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden deutschen Architekten wahrgenommen werden. Denn erzielt die deutsche Architektengemeinschaft Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, dann steht außer Frage, dass deren Tätigkeit in Österreich verwertet wird und damit gemäß § 98 EStG der...

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