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SWI 6, Juni 2004, Seite 319

VwGH zur Grenzgängerbesteuerung (Aliquotierung der SV-Beiträge)

Der Beschwerdeführer ist in Vorarlberg wohnhaft und bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als technischer Angestellter seines im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Arbeitgebers. Der Beschwerdeführer wird mit seinen Einkünften als Grenzgänger zur Einkommensteuer im Inland veranlagt. Im Verwaltungsverfahren war strittig, ob bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eine Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge aliquot auf laufende und sonstige Bezüge zu erfolgen hat.

Dazu führt der VwGH aus:

Es ist zwar zutreffend, dass § 67 Abs. 11 EStG 1988 die Anwendung des erst durch das StrukturAnpG 1996 hinzugefügten Abs. 12 nicht ausdrücklich normiert. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich aber, dass diese Bestimmung auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (die im Übrigen nicht nur im Fall von Grenzgängern stattfindet) Anwendung zu finden hat. § 67 Abs. 12 EStG 1988 ordnet zum Zweck einer systematisch richtigen Zuordnung (vgl. die Erl. zur RV des StruktAnpG 1996, 72 BlgNR 20. GP) den Abzug der dort näher genannten Beiträge „i. S. d." § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 vor Anwendung des festen Steuersatzes an. Damit wird aber bloß ein Berechnungsmodus für die mit einem festen Steuersatz nach § 67 EStG 1988 zu versteuernden Bezüge festgele...

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