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SWI 6, Juni 2014, Seite 295

UFS: Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen trotz aufrechter Ehe

Keine unbeschränkte Steuerpflicht trotz aufrechter Ehe in Österreich, wenn Zerrüttung der Ehe glaubhaft gemacht werden kann.

Auslegung des Begriffs der selbständigen Arbeit gemäß Art. 14 OECD-MA erfolgt durch Rückgriff auf nationales Recht (Art. 3 Abs. 2 OECD-MA), wodurch Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß § 22 EStG von Art. 14 OECD-MA erfasst sind.

Sachverhalt: Strittig ist die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG bzw. der abkommensrechtlichen Ansässigkeit gemäß Art. 1 DBA Bulgarien (alte Fassung), BGBl. Nr. 425/1984, im Jahr 2009. Der Beschwerdeführer lebte bis Ende 2008 in Österreich. Ab verlagerte er seinen Angaben zufolge den gewöhnlichen Aufenthalt nach Bulgarien. Während des strittigen Zeitraums lebte er in aufrechter Ehe mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau. Seine Ehefrau bewohnte während des strittigen Zeitraums die gemeinsam angemietete Wohnung, wobei seit Ende 2006/2007 die eheliche Gemeinschaft mit der Ehefrau de facto aufgelöst wurde, er außer sporadischen Telefonkontakten keine Kontakte zur Ehefrau mehr pflegte, er in der Folge mangels Innehabung keinen Wohnsitz gemäß § 26 BAO in Österreich hatte und folglich ab 2009 in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig war. Durch die Trennung von ...

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