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Neue Fallstricke bei Anwendung des § 8a dKStG
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom in der Rs. C-324/00, Lankhorst-Hohorst, entschieden, dass die bis dahin in Geltung stehende Regelung des § 8 dKStG, wonach lediglich bei der Finanzierung einer deutschen Gesellschaft durch einen in einem anderen Staat ansässigen Gesellschafter die Unterkapitalisierungsvorschriften zur Anwendung gelangen, nicht mit der Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EG in Einklang steht. Als Reaktion auf dieses Urteil hat der deutsche Gesetzgeber die Anwendungsvoraussetzungen der Unterkapitalisierungsvorschrift des § 8a dKStG dahin gehend erweitert, dass nunmehr auch bei Finanzierungen durch deutsche Gesellschafter diese Bestimmung anzuwenden ist. Schnitger (GmbHR 2004, 334 ff.) berichtet über Fallstricke bei der Anwendung des § 8a dKStG. Die Überlegungen von Schnitger zeigen, dass Fragen i. Z. m. § 8 dKStG auch in den nächsten Jahren noch vielfach die Gerichte beschäftigen werden.