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EuGH: Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen einer Rechnung möglich
In seinem Urteil vom Rs. C-152/02 Terra Baubedarf-Handel GmbH hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob bei verspäteter Rechnungslegung durch den Leistenden der Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum der Leistungserbringung oder erst für den Zeitraum des Rechnungserhalts zusteht.
Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen der deutschen Terra Baubedarf-Handel GmbH (im Folgenden: Terra Baubedarf) und der deutschen Finanzverwaltung wegen der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug für das Jahr 1999 im Zusammenhang mit im Laufe des Jahres 1999 an Terra Baubedarf erbrachten Dienstleistungen, für die entsprechende Rechnungen zwar im Dezember 1999 ausgestellt wurden, der Terra Baubedarf als Leistungsempfängerin jedoch erst im Jänner 2000 zugingen. Das zuständige Finanzamt führte als diesbezügliche Begründung aus, dass nach deutschem Recht das Recht auf Vorsteuerabzug erst im Jahr des Eingangs der entsprechenden Rechnung (somit im Jahr 2000) ausgeübt werden könne. Vor dem in weiterer Folge mit dem Rechtsstreit befassten BFH machte Terra Baubedarf insbesondere geltend, dass ihr Recht auf Vorsteuerabzug unter Verstoß gegen die 6. MwSt-RL zeitlich eingeschränkt worden se...