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Gastspiele ausländischer Orchester
(BMF) - In Österreich gastierende ausländische Orchester unterliegen in der Regel als Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbietungen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 EStG, die gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG im Steuerabzugsweg zu erfüllen ist. An dieser beschränkten Steuerpflicht wird auch im VwGH-Erkenntnis vom , 2000/14/0165, festgehalten.
Bei Orchestern, die aus Bulgarien, Deutschland, Italien, Polen und Russland engagiert werden, besteht gemäß den derzeitigen Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich Steuerabzugspflicht. Lediglich Orchester aus Ungarn sind in Österreich steuerfrei, weil das DBA-Ungarn keine dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens entsprechende Bestimmung enthält.
Im Fall eines deutschen Orchesters würde die Steuerpflicht allerdings dann entfallen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 Abs. 3 des DBA (überwiegende öffentliche Förderung oder von Deutschland bescheinigte fehlende Gewinnerzielung - siehe Z 10 des Schlussprotokolls) vorliegen. Bei polnischen und rumänischen Orchestern würde bei Auftritten im Rahmen bilateraler Kulturaustauschprogramme die Steuerpflicht entfallen. (EAS 2427 v. )