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Quellensteuerentlastung für Stiftungszuwendungen an schweizerische Begünstigte
Erhält eine in der Schweiz ansässige Person Zuwendungen von einer österreichischen Privatstiftung, dann sind diese im Allgemeinen nicht als „Dividenden" zu klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10 DBA-Schweiz, sondern sind unter Artikel 21 (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) zu subsumieren, sodass der Schweizer Zuwendungsempfänger Anrecht auf vollständige Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer besitzt (EAS 873).
Ergibt sich aus einem österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung, von Steuerausländern bezogene Inlandseinkünfte von der Abzugsbesteuerung zu entlasten, und kann das Vorliegen dieser Entlastungsvoraussetzungen einwandfrei nachgewiesen werden, dann können die DBAs so lange unmittelbar angewendet und demzufolge die Einkünfte von der Abzugsbesteuerung freigestellt werden, als nicht durch Verordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet wird (EAS 1352, 1358, 1440, 1745, 1876).
Unterlässt die österreichische Stiftung unter Berufung auf die Regelungen des DBA-Schweiz die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges, dann trifft sie aber die Verpflichtung, darlegen zu können, dass die Abkomm...