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Kurator einer Kunstausstellung
Nach Auffassung des BM für Finanzen fällt ein beschränkt Steuerpflichtiger, der als Kurator an einer inländischen Kunstausstellung mitwirkt, wobei er insbesondere die wissenschaftliche S. 275Bearbeitung des Themas übernimmt, die Katalogtexte verfasst sowie die auszustellenden Kunstwerke auswählt und entsprechend zusammenstellt, unter den Begriff „Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung".
Dass eine Ausstellung von dem weiten Begriff der Unterhaltungsdarbietung mit umfasst ist, wurde bereits in EAS 983 zum Ausdruck gebracht.
Die Einordnung des Kurators als Mitwirkenden an dieser Ausstellung schlägt sich auch nicht mit der - an sich einschränkenden - Begriffsinterpretation durch den Verwaltungsgerichtshof. Denn in seinem Erkenntnis vom , 2000/14/0165 wurde aufrechterhalten, dass jeder, der an der Unterhaltungsdarbietung beteiligt ist, die Mitwirkendeneigenschaft erfüllt. Sogar der Gewerbebetrieb einer Theater-AG wird in diesem Erkenntnis noch als solcher „Beteiligter" gewertet; dies lässt den Schluss zu, dass jeder, der unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Unterhaltungsdarbietung nimmt, als Mitwirkender daran einzustufen ist. Da dies bei einem Kurator ...