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Österreichische Immobilienfonds mit deutschen Immobilien
Investiert ein österreichischer Immobilieninvestmentfonds mit österreichischen Anlegern in eine deutsche Immobilie, dann gelangt § 40 Abs. 1 ImmoInvFG zur Anwendung. Diese Bestimmung sieht vor, dass Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne von Immobilien eines in- oder ausländischen Immobilienfonds von der Steuerpflicht dann ausgenommen sind, wenn die Immobilien in einem Land gelegen sind, mit dem auf Grund eines DBA für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen die Befreiungsmethode gilt. Dies ist gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 23 DBA-Deutschland der Fall, wenn die in Österreich ansässigen Investoren im Wege des steuerlich transparenten österreichischen Immobilieninvestmentfonds Ertrag aus deutschem unbeweglichen Vermögen erzielen.
§ 40 Abs. 1 ImmoInvFG sieht allerdings keine Steuerfreistellung für Wertpapier- und Liquiditätsgewinne vor (§ 14 Abs. 5 ImmoInvFG). Jedoch kann innerstaatliches Recht nicht Steuerfreistellungsverpflichtungen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen eingegangen worden sind, außer Wirksamkeit setzen. Gemäß Z 7 des Ergebnisprotokolls über österr.-deutsche Verständigungsgespräche vom fällt Kapitalertrag, der nachweisbar in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des unbeweglichen Vermögens s...