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SWI 4, April 2004, Seite 219

VwGH zum Steuerabzug bei Künstlern

Der Steuerpflichtige (Haftungspflichtige) veranstaltete Konzerte und engagierte dabei beschränkt steuerpflichtige Musiker. Für die dabei anfallenden Künstlerhonorare hat er die im Abzugsweg gemäß § 99 Abs. 1 EStG einzubehalten gewesene Steuer nicht einbehalten und abgeführt. In der Folge wurde er zur Haftung herangezogen. Der Konzertveranstalter rechtfertigte diese Unterlassung des Steuerabzugs mit dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , 04 0101/15-IV/4/99, AÖFV Nr. 111/1999 („Keine Einbehaltung der Abzugssteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG in besonders gelagerten Fällen"). Die im Erlass geforderte schriftliche Erklärung, dass der Künstler bestimmte Grenze der Jahreseinkünfte voraussichtlich nicht überschreiten werde, lag nicht vor.

Dazu führt der VwGH aus:

Zum Erlass: Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen. Auch wenn dem Steuerpflichtigen durch derartige Erlässe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine subjektiven Rechte eingeräumt werden, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensübung eine erlassmäßige Regelung mit zu berücksichtigen ist, wenn es der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Erlass...

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