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SWI 4, April 2004, Seite 200

VwGH bestätigt EWR/EG-Widrigkeit des § 42 InvFG

TAXATION OF FOREIGN INVESTMENT FUNDS UNDER SEC. 42 INVFG CONTRADICTS EC-LAW

Gebhard Furherr

The Austrian Supreme Administrative Court decided on December 11, 2003 (99/14/0081-11) that the taxation of foreign investment funds under Sec. 42 InvFG violates the free movement of capital. Gebhard Furherr takes a close look at the decision and considers the effects thereof on the legal situation in Austria.

I. Problemstellung

Gemäß § 42 Abs. 1 InvFG gilt als ausländischer Investmentfonds „ungeachtet der Rechtsform jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist". Wenngleich der Wortlaut dieser Bestimmung äußerst unbestimmt ist, löst ihre Anwendbarkeit doch weit reichende Besteuerungsfolgen aus. Die Fondsbesteuerung nach § 42 InvFG basiert auf der Fiktion der Vollauschüttung, wonach es auf Ebene des Anteilsinhabers auch ohne tatsächliche Ausschüttungen zur Besteuerung von fingierten „ausschüttungsgleichen" Erträgen kommt, die entweder den nachgewiesenen tatsächlich erwirtschafteten Erträgen des ausländischen Rechtsgebildes entsprechen oder mangels Nachweis pauschal nach § 42 Abs. 2 InvFG ermittelt werden.

Es überrascht daher nicht, dass die Vorschrift des § 42 InvFG schon seit langem heftiger Kritik im Schrifttum ausgesetzt ist....

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