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SWI 4, April 2004, Seite 186

DBA-Freistellungsverpflichtung bei Nichtbesteuerung im Quellenstaat

(BMF) - Verlegt ein in Russland ansässiger Investor, der Anteile an russischen Gesellschaften hält und diese auch leitend betreut, seinen Hauptwohnsitz nach Österreich, dann erlangt Österreich damit das Recht, vom Territorialprinzip abgehend auch in Russland erwirtschaftete Einkünfte zu besteuern; und zwar insoweit, als das DBA-Russland die Besteuerungsrechte dem Ansässigkeitsstaat zuweist.

Soweit die russischen Einkünfte aus Aktivtätigkeiten stammen, gilt bei der Abkommensanwendung nicht das Zufluss-, sondern das Kausalitätsprinzip. Das Abkommen steht daher einer Besteuerung von Einkünften entgegen, die durch Aktivitäten in Russland vor der inländischen Ansässigkeitsbegründung geschaffen worden sind. Und zwar auch dann, wenn diese Einkünfte sich in Forderungen niedergeschlagen haben, die erst nach der Ansässigkeitsverlagerung in das Inland fällig werden. Das Besteuerungsrecht daran steht Russland zu.

Auch wenn Russland sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt, berechtigt dies Österreich nicht, steuerlich auf diese vor Ansässigkeitsbegründung erwirtschafteten Einkünfte zuzugreifen.

Allerdings ist es in solchen Fällen unerlässlich, über ausreichende Dokumentation zu verfügen; diese Dokum...

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