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SWI 3, März 2004, Seite 160

Konzerninterne Arbeitskräftegestellung von Deutschland nach Österreich

Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland-2000 sieht mit Wirkung ab vor, dass in den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung die 183-Tage-Klausel unabhängig davon gilt, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder nicht. Mit dieser Regelung sollte einer Fehlinterpretation des Arbeitgeberbegriffes in grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellungsfällen vorgebeugt werden; diese Fehlinterpretation geht auf Entwicklungen in der OECD zurück, die auf deutscher Seite dazu geführt haben, generell den Arbeitskräfteentleiher als „Arbeitgeber im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens" anzusehen.

Die Regelung des Artikels 15 Abs. 3 DBA-Deutschland entbindet hingegen nicht davon zu prüfen, ob ein behauptetes Gestellungsverhältnis auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solches zu werten ist. Sollte daher z. B. im Fall einer konzerninternen Arbeitnehmerentsendung von der deutschen Muttergesellschaft zur österreichischen Tochtergesellschaft erkennbar sein, dass für den Entsendungszeitraum (August 2003 bis Mai 2004) die österreichische Tochtergesellschaft die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (siehe hierzu Rz. 923 und 924 der LStR 2002), dann liegt aus steuerlicher Sicht kein Fall einer Arbeitskräft...

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