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Es ist Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Ausland lebende Geschäftspartner, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen
Soweit die Beschwerdeführerin (insbesondere und mehrfach) rügt, dass Robert M., Roman B. und Mag. Dieter U. nicht vernommen wurden, obwohl ihre Vernehmung beantragt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, im Ausland lebende Geschäftspartner, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (vgl. für viele auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom ). Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass sich die genannten Personen im Ausland aufhielten und von der Beschwerdeführerin nicht stellig gemacht wurden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass ihr durch die Unterlassung einer entsprechend weiteren Vernehmung die Möglichkeit zur „Teilnahme" an der Vernehmung (durch Fragen an den Zeugen) verwehrt gewesen sei, ist daher schon deshalb verfehlt.
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