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Keine Änderung der Kinderbetreuungsgeldvariante im gerichtlichen Verfahren
iFamZ 2017/173
Wurde beim Krankenversicherungsträger Kinderbetreuungsgeld in der Pauschalvariante 12+2 beantragt, kann nur diese Variante Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sein; für ein Begehren auf Kinderbetreuungsgeld in der Pauschalvariante 30+6 ist der Rechtsweg unzulässig.