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BFH zur "niedrigen Besteuerung" i. S. d. Außensteuergesetzes
Ob eine „niedrige Besteuerung" i. S. d. AStG vorliegt, ist nach dem ausländischen Recht zu beurteilen (Mindeststeuersatz nach altem Recht 30 %, nach neuem Recht 25 %). Der Umstand, dass die ausländische Finanzbehörde die rechtlich vorgesehene Besteuerung im Einzelfall nicht vorgenommen hat, kann allein nicht zu einer „niedrigen Besteuerung" führen.
Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren (1974 bis 1981) in Deutschland ansässig und jedenfalls mit einem Anteil von 50 % des Stammkapitals an einer Luxemburger Kapitalgesellschaft (X) beteiligt. Unternehmensgegenstand der X war die Verwertung einer vom Steuerpflichtigen gemachten Erfindung. Das Finanzamt sah die X als Zwischengesellschaft i. S. d. §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG) an. Dabei ging er davon aus, dass sich die X gegenüber den Luxemburger Steuerbehörden als Holdinggesellschaft bezeichnet hatte und daraufhin in Luxemburg zu keiner Steuer herangezogen worden war. Das Urteil des Finanzgerichts ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 954 abgedruckt.
Dazu führt der BFH aus:
Nach § 7 Abs. 1 AStG sind unter bestimmten, im Gesetz selbst genannten Voraussetzungen Einkünfte ausländischer Kapitalgesellschaften bei deren unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilsei...