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Fremdvergleich beim internationalen Cash-Pool
Die Frage der Ermittlung der angemessenen Vergütung stellt sich in der Praxis häufig auch bei Konzernen, die eine Cash-Pooling-Vereinbarung abgeschlossen haben. Bislang wurden dann sowohl in Österreich als auch in Deutschland – soweit ersichtlich – ausschließlich Fachaufsätze von Rechts-/Steuerberatern oder Wirtschaftsvertretern veröffentlicht. Schreiber/Bubeck (DB 2014, 980 ff.) beleuchten Verrechnungspreisfragen aus der Perspektive der deutschen Finanzverwaltung und argumentieren dabei, dass die Gewinne aus dem Zusammenschluss von Konzerngesellschaften zu einem Cash-Pool letztlich aus dem Zusammenwirken der Pool-Teilnehmer und nicht aus Dienstleistungen des Pool-Betreibers resultieren. Demzufolge müssten diese Gewinne den Pool-Teilnehmern verbleiben. Der Pool-Betreiber sei Organisator des Pools und agiere nicht wie eine Bank. Für die Abgeltung seiner Tätigkeit sei daher die Kostenaufschlags- und nicht die Preisvergleichsmethode (Bankzinsen) heranzuziehen. Würden sowohl das Liquiditätsmanagement als auch die damit einhergehenden Chancen und Risiken auf den Pool-Betreiber verlagert, hätte dies eine Exit-Besteuerung in Deutschland zur Folge, wenn der Pool-Betreiber nicht in Deutschland ansässig ist.